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Reiserücktrittsversicherung — wann zahlt sie, wann nicht?

Was die Reiserücktritt wirklich erstattet: versicherte Ereignisse, Ausschlüsse, Selbstbehalt und Abschluss-Fristen — direkt aus den AVB Reise (Ziffer A.1 bis A.6). Ohne Prozent-Versprechen, mit Paragraph-Belegen.

Anil Anik
Anil Anik
Gebundener Versicherungsvertreter, BarmeniaGothaer
Veröffentlicht 25.04.20269 Min. Lesezeit

Eine Familie bucht im November eine Pauschalreise nach Thailand für drei Personen, Reisepreis 3.500 €. Zwei Wochen vor Abflug stürzt die Mutter beim Joggen, bricht sich den Knöchel — Gips, sechs Wochen Ruhigstellung, an Fliegen nicht zu denken. Der Reiseveranstalter berechnet 80 % Stornogebühren: 2.800 €. Was bekommt die Familie über die Reiserücktrittsversicherung zurück? Genau hier scheiden sich Erwartung und Realität.

Warum dieser Artikel

Ich bin Anil Anik, gebundener Versicherungsvertreter §34d Abs. 7 GewO bei BarmeniaGothaer. Ich vermittle den Travel+- und Travel-day-Tarif samt Reiserücktritts-Baustein. Dieser Artikel zitiert ausschließlich aus den AVB Reise (Stand 01.12.2019, Verbraucherinformation Travel+/Travel day, S. 9–11) — keine Branchen-Klischees, keine erfundenen Prozentsätze. Wo die AVB einen Punkt offen lässt, sage ich das explizit.

Wann die Reiserücktritts-Versicherung zahlt

Die AVB Reise zählt in Ziffer A.3.2 die versicherten Ereignisse abschließend auf. Versicherungsschutz besteht laut Wortlaut, „wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson […] von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird":

  • Tod der versicherten Person oder einer Risikoperson — Ziffer A.3.2.
  • Schwere Unfallverletzung — Ziffer A.3.2. Der Knöchelbruch zwei Wochen vor Abflug fällt darunter.
  • Unerwartete schwere Erkrankung — Ziffer A.3.2. Wichtig: Das Wort „unerwartet" schließt vorhersehbare Verschlechterungen bekannter Vorerkrankungen aus (siehe Ausschlüsse weiter unten).
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken — Ziffer A.3.2.
  • Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers — Ziffer A.3.2.
  • Unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende nach Transplantationsgesetz) — Ziffer A.3.2.
  • Impfunverträglichkeit — Ziffer A.3.2.
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist — Ziffer A.3.2.
  • Unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes — Ziffer A.3.2.
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Naturereignis (Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Starkregen, Erdbeben), Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten — Ziffer A.3.2. Wörtlich: „sofern der materielle Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; Als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,00 EUR übersteigt."
  • Verlust des Arbeitsplatzes durch unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers — Ziffer A.3.2. Eigenkündigung ist nicht erwähnt und damit nicht versichert.
  • Unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtig, mindestens 15 Wochenstunden) oder Wechsel des Arbeitgebers — Ziffer A.3.2.
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit voraussichtlicher Einkommensreduzierung in Höhe eines monatlichen Nettoarbeitsentgelts — Ziffer A.3.2.
  • Nichtversetzung eines Schülers — Ziffer A.3.2.
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung — Ziffer A.3.2.

Erweiterungen für die versicherte Person selbst (nicht für Risikopersonen) — Ziffer A.3.3:

  • Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, Wehrübung oder Zivildienst — Ziffer A.3.3. Versetzung von Zeit- oder Berufssoldaten ausgenommen.
  • Unerwartete gerichtliche Ladung — Ziffer A.3.3.
  • Einreichung der Scheidungsklage — Ziffer A.3.3.

Auch der mitreisende Hund ist abgesichert — Ziffer A.3.4: Versicherungsschutz besteht, „wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines schweren Unfalls oder einer Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes die Reise nicht antreten kann."

Wer gilt als „Risikoperson"?

Ziffer A.3.1 definiert Risikopersonen abschließend — und der Kreis ist überraschend weit:

  • Angehörige der versicherten Person: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager.
  • Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
  • Personen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige.

Bedeutet: Stirbt die Schwiegermutter, ist das nach AVB-Wortlaut ein Versicherungsfall — auch wenn sie nicht mitreist.

Wann sie NICHT zahlt

Ziffer A.4 listet die Ausschlüsse:

  • A.4.1 Vorhersehbarkeit — wörtlich: „Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall zum Buchungszeitpunkt der Reise oder bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhersehbar war." Das ist der wichtigste Ausschluss: Wer mit bekannter Schwangerschaft im 7. Monat eine Fernreise bucht und dann stornieren muss, hat keinen Anspruch.
  • A.4.2 Nicht versicherte Gebühren — Bearbeitungs- oder Servicegebühren des Reisevermittlers, die erst durch die Stornierung entstehen, sind nicht erstattet. Auch Gebühren beim Verlust von Time-Sharing-Nutzungsrechten.
  • A.4.3 Psychische Reaktionen — wörtlich: „Der Versicherer leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind." Wer aus Angst nicht fliegen will, hat keinen Anspruch.
  • A.4.4 Streik, Kernenergie, Beschlagnahme, Eingriffe von hoher Hand, Gebiete mit Reisewarnung — Ziffer A.4.4.
  • A.4.5 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse — Ziffer A.4.5.
  • A.4.6 Expeditionen — sind nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Was die AVB NICHT als versicherten Grund aufzählt (und damit ausschließt):

  • „Keine Lust mehr" oder „die Reisebegleitung hat sich kurzfristig zerstritten".
  • Allgemeine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts (laufen rechtlich über das Pauschalreiserecht § 651h BGB, nicht über die Reiserücktrittsversicherung).
  • Eigenkündigung des Arbeitgebers (nur die unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist versichert — siehe A.3.2).
  • Pandemie-/Quarantäne-Situationen sind in der mir vorliegenden AVB-Fassung (Stand 01.12.2019) nicht namentlich als Versicherungsfall genannt. Die AVB regelt diesen Punkt nicht ausdrücklich — frag im Zweifel beim Versicherer nach, ob aktuelle Bedingungen das eingeschlossen haben.

Was wird erstattet

Hier verlangt die AVB präzises Hinhören. Ziffer A.2.1.1 sagt wörtlich:

„Bei Nichtantritt der Reise aus einem der unter Ziffer A.3 genannten Gründe sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert."

Das bedeutet: Erstattet wird, was der Reiseveranstalter laut Vertrag (Reisebedingungen, Tarifrichtlinien) als Stornogebühr geltend macht — bis zur Höhe der versicherten Reisepreissumme. Die AVB nennt keine Prozentzahl: Es heißt nicht „80 %", nicht „100 %", sondern schlicht „die vertraglich geschuldeten Stornokosten".

Das ist ein wichtiger Unterschied zu dem, was in vielen Marketing-Texten steht. Wer „bis zu 100 % Stornoerstattung" verspricht, meint vermutlich genau das: bis zur Höhe der vom Veranstalter geltend gemachten Stornogebühr (die in den letzten Tagen vor Abflug 90–100 % des Reisepreises ausmachen kann). Aber die AVB selbst formuliert das nicht in Prozent.

Reiseabbruch ist über Ziffer A.2.2 separat geregelt — wenn die Reise nach Antritt aus einem versicherten Grund unterbrochen werden muss:

  • Zusätzliche Rückreisekosten — nach Art und Qualität der gebuchten Reise (A.2.2 a).
  • Anteiliger Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort (A.2.2 b).
  • Mehrkosten bei zwingend notwendiger Aufenthaltsverlängerung für Unterkunft und Verpflegung (A.2.2 c).
  • Nachreisekosten bei vorübergehender Unterbrechung der Reiseroute (A.2.2 d).

Die Reiseabbruch-Leistung ist auf insgesamt 4.000,00 EUR je Versicherungsfall begrenzt — Ziffer A.2.2 letzter Satz.

Hinreise-Mehrkosten — Ziffer A.2.1.2: Wer verspätet anreist (z. B. wegen kurzfristiger Erkrankung, die nicht zur Stornierung führt), bekommt die nachgewiesenen Mehrkosten der Anreise erstattet sowie Verpflegungs- und Unterkunftskosten bis 150,00 EUR je versicherter Person und Versicherungsfall.

Stornogebühren-Mechanik

Die AVB erstattet die „vertraglich geschuldeten Stornokosten". Was der Veranstalter geltend macht, steht nicht in der AVB, sondern in den Reisebedingungen des Reiseveranstalters (§ 651h BGB regelt die zivilrechtliche Grundlage). Branchen-übliche Staffelung — extern belegbar über Branchenverbände wie den DRV und die Verbraucherzentrale, NICHT aus der AVB:

  • Bis 30 Tage vor Reisebeginn: oft 25–40 % des Reisepreises.
  • 29–14 Tage vor Reisebeginn: oft 40–60 %.
  • 13–7 Tage vor Reisebeginn: oft 60–80 %.
  • 6 Tage bis Reisebeginn / No-Show: oft 80–95 % oder 100 %.

Die genauen Sätze stehen in den Allgemeinen Reisebedingungen jedes einzelnen Veranstalters und können erheblich abweichen — Pauschalreise vs. Flug-Only vs. Kreuzfahrt staffeln völlig unterschiedlich. Im Schadenfall ist die Rechnung des Veranstalters die Berechnungsgrundlage.

Selbstbehalt

Ziffer A.6 der AVB Reise:

„Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person."

Wichtig: „Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist" — das bedeutet, ob du einen Selbstbehalt hast, hängt vom konkret gewählten Tarif ab. Steht im Versicherungsschein. Wenn vereinbart, ist die Mechanik klar:

  • Bei nicht-krankheitsbedingten Gründen (z. B. Tod, Schaden am Eigentum, Arbeitsplatzverlust): 25,00 EUR je Person und Versicherungsfall.
  • Bei Krankheit als Auslöser: 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je Person. Bei einer Stornorechnung von 2.800 € heißt das 560 € Selbstbehalt — nicht zu vernachlässigen.

Frist & Meldepflicht

Vertragsabschluss-Frist — Ziffer A.1 wörtlich:

„Voraussetzung für den Abschluss einer uneingeschränkten Reiserücktrittsversicherung […]: Der Versicherungsvertrag muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Reise abgeschlossen werden. Ausnahme: Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage, muss der Abschluss der Reiseversicherung spätestens am 3. Tag nach Reisebuchung erfolgen."

Heißt im Klartext:

  • Buchst du heute eine Reise im Mai, hast du bis Ende April Zeit zum Versicherungsabschluss.
  • Buchst du eine Last-Minute-Reise mit Abflug in zwei Wochen, hast du nur 3 Tage nach Buchung Zeit. Wer die Frist verschläft, kann sich nicht mehr versichern.

Schaden-Meldepflicht: Die AVB Reise enthält in den allgemeinen Bestimmungen die übliche Obliegenheit, einen Schaden unverzüglich zu melden und Belege (Stornorechnung, ärztliches Attest, Sterbeurkunde, Kündigungsschreiben) vorzulegen. Eine genaue Frist für die Schadenmeldung ist in der mir vorliegenden Verbraucherinfo nicht prominent ausgewiesen — frag im Zweifel beim Versicherer nach.

Aus der Beratungspraxis: Sofort beim Veranstalter stornieren, sobald der Versicherungsfall feststeht. Wer mit der Stornierung wartet, lässt die Stornogebühr unnötig steigen — und die Versicherung erstattet höhere Kosten ohne Notwendigkeit. Im Extremfall kann das als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.

Wann lohnt sich die Police

Ehrlich gerechnet:

Die Police lohnt sich klar bei:

  • Teuren Pauschalreisen mit langer Vorlaufzeit (Buchung 6–12 Monate vor Abflug, Reisepreis ab 1.500 € pro Person). Je länger die Vorlaufzeit, desto höher die statistische Wahrscheinlichkeit, dass eines der versicherten Ereignisse eintritt.
  • Reisen mit mehreren Personen — Familienreisen, Reisen mit älteren Eltern. Jede zusätzliche versicherte Person erhöht die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls.
  • Reisen mit Risikopersonen außerhalb der Familie, die in der Lebensplanung wichtig sind (gemeinsame Buchung mit Freunden, deren plötzliche Erkrankung sonst nicht versichert wäre — vgl. A.3.1 c).
  • Kreuzfahrten mit besonders steilen Stornostaffeln (oft 90–95 % ab 30 Tagen vor Abreise).

Die Police lohnt sich oft nicht bei:

  • Last-Minute-Buchungen für günstige Städtereisen (200–400 € pro Person, 1–2 Wochen Vorlaufzeit). Der Beitrag von 4–8 % des Reisepreises plus eventuell Selbstbehalt frisst die Erstattung im Schadenfall fast vollständig.
  • Flug-Only-Buchungen mit niedrigem Ticketpreis und kulanten Umbuchungsbedingungen der Airline.
  • Reisen, die problemlos auf einen späteren Termin umbuchbar sind — manche Veranstalter und Hotels bieten kostenlose Umbuchung bis kurz vor Abreise; dann übernimmt das die Veranstalter-Kulanz.

In jeder Konstellation gilt: Vor Abschluss AVB lesen (vor allem Ziffer A.3 versicherte Ereignisse, A.4 Ausschlüsse, A.6 Selbstbehalt) — und ehrlich prüfen, ob die eigene Lebenssituation zu diesen versicherten Ereignissen passt. Wer mit bekannter Vorerkrankung reist und dieselbe Vorerkrankung als wahrscheinlichsten Stornogrund einschätzt, fällt unter den Vorhersehbarkeits-Ausschluss A.4.1 — die Police hilft dann nicht. Passt das Profil zur eigenen Reise, findest du Tarif-Details und den direkten Abschluss auf der Reiserücktrittsversicherung.

Quellen

  1. BarmeniaGothaer — AVB Reise (Verbraucherinformation Travel+ / Travel day, Stand 01.12.2019, S. 9–11)
  2. BGB § 651h — Rücktritt vor Reisebeginn (Pauschalreiserecht)
  3. Verbraucherzentrale — Reiserücktrittsversicherung: Worauf achten
  4. Deutscher Reiseverband (DRV) — Branchenfakten und Stornorichtlinien
  5. Stiftung Warentest, Finanztest — Reiseversicherungs-Tests

Stand der Information: zum Veröffentlichungsdatum dieses Beitrags. Tarif- und Gebührenangaben können sich ändern. Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Verbindlich sind ausschließlich die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Tarifinformationen.

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